1. Name und Sitz des Verein
Der Obst- und Gartenbauverein wurde am 22.04.1934 gegründet und hat seinen Sitz in
Sparneck.
2. Zweck des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes. Der Verein fördert die Ortsverschönerung und dient der Verschönerung der Heimat.
- Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
1. einer unterzeichneten Beitrittserklärung;
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag
der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Ableben
2. durch Austritt;
der Austritt muss schriftlich erklärt werden ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich
3. durch Ausschluss
5. Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden
1. wegen einer unehrenhaften Handlung
2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet
wurden.
6. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern
2. an Versammlungen des Vereins teilzunehmen
3. beim Verein Anträge zu stellen
7. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung
1. die Bestreben des Vereins kräftig zu fördern
2. die Satzung des Vereins zu befolgen
3. die Schlüsse der Versammlung anzuerkennen
4. den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten
8. Organe des Vereins
(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
1. die Mitgliederversammlung
2. die Vereinsleitung
3. Vorstand
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege,
gleichzeitig auch Mitglied des örtlichen Bezirks- und Kreisverbandes
9. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Zeit von Februar bis April statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit
berechtigt.
10. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntmachung im Gemeindeblatt zu erfolgen.
11. Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Über die
Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen.
12. Die Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer sowie drei Mitgliedern, welche auf die Dauer von 4 Jahren von der Versammlung gewählt werden.
13. Satzungsänderung – Auflösung des Vereins
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder und müssen mindestens 4 Wochen vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Zur Satzungsänderung und Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.